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Architekten-/Ingenieurrecht

Überblick:
Allgemeines
Honorierung
Haftung




Allgemeines

Der Architekt / Bauingenieur befindet sich bei der Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben von der Planung über die Vergabe bis zur Bauüberwachung in einem vor allem auch stark rechtlich geprägten komplexen Beziehungsgeflecht zu seinem Auftraggeber, den anderen Planern (Statiker, Projektanten, etc.), der Baubehörde und den ausführenden Bauunternehmern und Handwerkern. Gerade anhand der Rechtsprechung zur Haftung des Architekten wird deutlich, welche überragende Funktion und Aufgabe der Architekt im Baugeschehen hat, er ist der allumfassende Sachwalter des Bauherrn.

Beim mündlichen Abschluss von Architektenverträgen entsteht oft Unklarheit und daraus Streit darüber, welche Verpflichtungen und welche Honoraransprüche bestehen. Auch wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, sind diesem die gegenseitigen Rechte und Pflichten meistens nicht eindeutig und abschließend zu entnehmen, sondern können im Konfliktfall erst unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt werden.





Honorierung

Die Honorierung des Architekten / Ingenieurs bestimmt sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da es sich bei der HOAI um gesetzlich zwingendes Preisrecht handelt, dessen Anwendung die Parteien nicht ausschließen können, verbleibt den Parteien nur ein begrenzter Spielraum bei der Honorarvereinbarung. Dies ist häufig dem Auftraggeber nicht bekannt und wird auch von den Architekten oft nicht ausreichend berücksichtigt. Zur ordnungsgemäßen Berechnung des Honorares sind eine Vielzahl von Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen.



Haftung

Der Architekt haftet für Mängel seines Werkes. Er schuldet jedoch nicht das gegenständliche Bauwerk als solches, sondern "nur" die Planung und schwerpunktmäßig die Bauleitung bei der Errichtung oder Änderung eines Bauvorhabens.

Demgemäß ist nicht jeder Bau-(Ausführungs-) Mangel zugleich ein Mangel des (geistigen) Architektenwerks.

Wir unterstützen Architekten / Ingenieure und deren Haftpflichtversicherer bei der Abwehr ungerechtfertigt erhobener Ansprüche sowie Auftraggeber bei der Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche.